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Strafrechtliche Aspekte der Covid-19 Pandemie – Teil III

Am 9. April ist eine neue Verordnung der Bundesministerin für Justiz (BGBl II Nr 138/2020) in Kraft getreten, mit der - in Umsetzung des 4. Covid-19 Gesetzes - die Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 (BGBl II Nr 113/2020) abgeändert wird.

§ 3 der Verordnung (BGBl II Nr 113/2020) lautet nun:

„Die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 106 Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 276a, § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 1 und Abs. 4, § 294 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 2, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1, § 427 Abs. 3, § 430 Abs. 5, § 466 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und Abs. 5, § 478 Abs. 1 und § 491 Abs. 6 StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen werden bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen, wobei diese Unterbrechung mit Ausnahme der in § 276a zweiter Satz StPO bezeichneten Frist nicht für Fristen in Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird.“

Damit wurde auf die vielfach hingewiesenen Lücken in der bisherigen Regelung reagiert und das Fristenmoratorium erheblich erweitert.

Somit sind nunmehr folgende Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen:

Ermittlungsverfahren

  • für die Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs 1 StPO),
  • für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 92 Abs 1 StPO),
  • zur Erhebung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 3 StPO) sowie zur Äußerung zu Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei (§ 106 Abs 5 letzter Satz StPO),
  • für das Verlangen einer Einstellungsbegründung (§ 194 Abs 2 StPO),
  • für einen Fortführungsantrag (§ 195 Abs 2 StPO),

Hauptverfahren

  • zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift (§ 213 Abs 2 StPO),
  • innerhalb der eine begonnene Hauptverhandlung fortzusetzen ist (§ 276a StPO),

Rechtsmittelverfahren

  • zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 284 Abs 1 StPO) und zur Ausführung der Beschwerdegründe (§ 285 Abs 1),
  • für die Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 4 StPO),
  • zur Anmeldung einer Berufung (§ 294 Abs 1 StPO) und zur Ausführung der Beschwerdegründe (§ 294 Abs 2 StPO),
  • zur Erhebung eines Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil (§ 427 Abs 3 StPO),
  • für die Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit in Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB (§ 430 Abs 5 StPO),
  • zur Anmeldung einer Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts (§ 466 Abs 1 und 2 StPO) und zur Ausführung der Gründe (§ 467 Abs 1 StPO),
  • für die Gegenausführung zur Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts (§ 467 Abs 5 StPO),
  • für den Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts (§ 478 Abs 1 StPO),
  • für den Einspruch gegen eine Strafverfügung im Mandatsverfahren (§ 491 Abs 6 StPO),

Sonstiges

  • für die Gegenäußerung zum Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 Abs 2 StPO),
  • für den Erlag von Gegenständen, über die der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung ausgesprochen wurde (§ 408 Abs 1 StPO),
  • zum Erlag einer Geldstrafe (§ 409 Abs 1 StPO),
  • sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen.

Bei Fragen zu strafrechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie stehen Ihnen bei wkk law Rechtsanwälte RA Dr Norbert Wess (n.wess@wkklaw.at), RA Mag Markus Machan (m.machan@wkklaw.at) und RA Dr Vanessa McAllister (v.mcallister@wkklaw.at) sehr gerne und jederzeit zur Verfügung.