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Strafrechtliche Aspekte der Covid-19 Pandemie – Teil II

Am 03.04.2020 hat der Nationalrat das 3. Covid-19-Gesetz (BGBl I 23/2020), das 4. Covid-19-Gesetz (BGBl I 24/2020) und das 5. Covid-19-Gesetz (BGBl I 25/2020) beschlossen. Alle drei – erneut sehr umfangreichen – Gesetzespakete wurden bereits am 04.04.2020 kundgemacht.

Aus strafrechtlicher Sicht ist das 4. Covid-19-Gesetz hervorzuheben, mit welchem die bisherige Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Justiz (BGBl I 16/2020) abgeändert wurde.

Die Bundesministerin für Justiz kann nun anordnen, dass folgende Fristen zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen werden und mit 01.05.2020 wieder neu zu laufen beginnen:

„Fristen nach § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 106 Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 276a, § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 1 und Abs. 4, § 294 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 2, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1, § 427 Abs. 3, § 430 Abs. 5, § 466 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und Abs. 5, § 478 Abs. 1 und § 491 Abs. 6 StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen.“

Das Fristenmoratorium wurde sohin ergänzt um die Frist für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 92 Abs 1 StPO), für das Verlangen einer Einstellungsbegründung (§ 194 Abs 2 StPO), für einen Fortführungsantrag (§ 195 Abs 2 StPO), zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift (§ 213 Abs 2 StPO), für die Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 4 StPO), für die Gegenäußerung zum Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 Abs 2 StPO), für den Erlag von Gegenständen, über die der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung ausgesprochen wurde (§ 408 Abs 1 StPO), zum Erlag einer Geldstrafe (§ 409 Abs 1 StPO), für die Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit in Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB (§ 430 Abs 5 StPO), für die Gegenausführung zur Berufung (§ 467 Abs 5 StPO) und für den Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil (§ 478 Abs 1 StPO).

Demgegenüber hat das 4. Covid-19-Gesetz die Möglichkeit einer Unterbrechung der Frist über die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens gemäß § 108a StPO und jener zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde für den gesetzlichen Vertreter (§ 284 Abs 2 StPO) wieder beseitigt.

Mit dem 3. Covid-19-Gesetz wurde das Fristenmoratorium in Finanzstrafverfahren novelliert. § 265a Abs 1 FinStrG regelt nunmehr, dass die Einspruchsfrist (§ 145 Abs 1 FinStrG), die Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs 2 FinStrG), die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs 4 FinStrG), jene zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 165 Abs 4 FinStrG), zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 Abs 2 FinStrG) und auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (§ 56b Abs 3 FinStrG) unterbrochen wird, wenn die Frist mit Ablauf des 16.03.2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit vom 16.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 fällt. In diesem Fall beginnen die Fristen mit 01.05.2020 neu zu laufen.

Bei Fragen zu strafrechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie stehen Ihnen bei wkk law Rechtsanwälte RA Dr Norbert Wess (n.wess@wkklaw.at), RA Mag Markus Machan (m.machan@wkklaw.at) und RA Dr Vanessa McAllister (v.mcallister@wkklaw.at) sehr gerne und jederzeit zur Verfügung.